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Startseite/ www.mobilbird.net Impressum Was in ein Impressum gehört, regeln das Telemediengesetz (TMG) und der Staatsvertrag für  Rundfunk und Telemedien (RStV). Aufgeschreckt durch Abmahnungen fragt sich so mancher private  Homepage-Betreiber, ob auch er ein Impressum vorweisen muss. Die früher umstrittene Frage  scheint nunmehr geklärt. Dem maßgeblichen Paragrafen 5 des TMG ist zu entnehmen, dass eine  Kennzeichnungspflicht nur für geschäftsmäßige Online-Dienste besteht, die in der Regel gegen  Entgelt angeboten werden. Darunter versteht der Gesetzgeber eine wirtschaftliche Gegenleistung für  die angebotene Leistung. Demnach sollen Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die  nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, von der Impressumspflicht  befreit sein. Dies soll auch für entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen gelten.  Eine entsprechende Regelung findet sich auch im RStV, der ausschließlich an den Inhalt einer  Website anknüpft. Nach Paragraph 55 Abs. 1 RStV müssen die Betreiber einer Homepage, die  ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient, keine Pflichtangaben machen. Alle  anderen Anbieter müssen den Namen und die Anschrift angeben. Juristische Personen müssen  zusätzlich den Namen und die Anschrift des Vertretungsberechtigten ständig verfügbar halten. Diese  Regelung beschränkt sich somit auf Angebote, die in der Regel weder einen wirtschaftlichen Zweck  verfolgen noch ausschließlich persönlichen oder familiären Interessen dienen.  Etwas kniffliger ist die Regelung in Paragraph 55 Abs. 2 RStV, die inhaltlich dem früheren  Paragraphen 10 Abs 3 MDStV entspricht. Sie stellt an geschäftsmäßige Online-Angebote mit  meinungsbildenden Inhalten besondere Anforderungen. Danach müssen Diensteanbieter von  journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte  periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, zusätzlich zu den  Pflichtangaben nach Paragraph 5 TMG einen Verantwortlichen mit Namen und Anschrift benennen.  Juristen verstehen unter »journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten« Beiträge, die zu einer  Meinungsbildung beitragen können. Wann aber ist ein Beitrag meinungsbildend und wann liegt ein  periodisches Druckwerk vor? Beide Fragen sind in jedem Einzelfall ohne Rückgriff auf die  einschlägige Rechtsprechung schwer zu beantworten.